Knöllchen auf dem Privat-Parkplatz

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Ibbenbüren

Ibbenbüren. Wo Parkplätze knapp sind, werden Supermarkt-Betreiber strenger: Wer zum Einkaufen sein Auto auf Parkplätzen der Geschäfte abstellt, muss oft eine Parkscheibe aufs Armaturenbrett legen oder durch Schranken fahren. Weil Supermärkte dabei in der Regel private Unternehmen einschalten, gibt es auch schnell Knöllchen.

„Aber nicht jeder spielt fair: Manche Regeln, Strafen und Maßnahmen der privaten Kontrolleure müssen Sie nicht akzeptieren!“ betont Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale. Sie gibt Tipps, wie man sich wehren kann.

• Es muss deutliche, für jeden Fahrer sichtbare Hinweisschilder zu den Parkregeln auf dem Parkplatz geben. Es muss schon auf den Schildern stehen, wie teuer Verstöße geahndet werden und ob zum Beispiel abgeschleppt oder eine Parkkralle angebracht wird. Wenn Sie ein Knöllchen am Auto haben, abgeschleppt oder mit Parkkralle festgesetzt wurden, die Informationspflichten aber Ihrer Meinung nach nicht erfüllt sind, machen Sie zum Beweis Fotos von Hinweisschildern, sprechen Sie jemanden an, der als Zeuge fungieren kann und wehren sich schriftlich.

• Zu teure Knöllchen müssen Sie nicht akzeptieren: Strafen fürs Parken auf privaten Flächen müssen sich an dem orientieren, was auch im normalen Straßenverkehr üblich ist. Wenn Ihr Knöllchen deutlich teurer als der dortige Satz ist, können Sie sich wehren.

• Strafen können sich auch gegen den Halter richten: Wird der Wagen abgeschleppt, können die Kosten den Halter eines Autos treffen, auch wenn er selbst gar nicht gefahren ist. Anders sieht es unserer Ansicht nach bei den Kosten eines Knöllchens aus. Nach überwiegen der Meinung der Gerichte handelt es sich hier um einen Vertrag zwischen Fahrer und Parkplatzbetreiber. Der Halter muss Knöllchen nicht zahlen, wenn er nicht selbst gefahren ist. Man kann Sie dann zwar fragen, wer das Auto gefahren ist, antworten müssen Sie aber nicht.

• Inkasso- und Mahngebühren dürfen nicht für den ersten Brief anfallen: Ein Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz kann der Wind davon wehen oder Fremde nehmen es im Vorbeigehen und werfen es weg. Dass Ihnen jemand so einen Zettel hinter die Windschutzscheibe klemmt, ist darum kein so genannter „wirksamer Zugang“. Kommt ein erster Brief als Erinnerung nach Hause, darf man Ihnen nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen. Infos und Beratung erhalten Ratsuchende mittwochs von 10 bis 15 Uhr im Rathaus Ibbenbüren, Raum 31, Telefon 05451 / 931-933.