BI informiert: Feststellungsklage zur Dichtheitsprüfung

Emsdetten

Neuenkirchen. In letzter Zeit wurden die Mitglieder der Bürgerinitiative „Alles-dicht-in-Neuenkirchen“ mehrfach gefragt, wie denn jetzt der Sachstand bezüglich der „Dichtheitsprüfung“ (jetzt: Funktions- und Zustandsprüfung) sei. Dazu teilt die Bürgerinitiative folgendes mit:

 

Die Dichtheitsprüfung ist nicht vom Tisch, im Landeswassergesetz wird sie zum Beispiel für private Abwasserleitungen, die vor 1965 errichtet wurden und die in Wasserschutzgebieten liegen, bis zum 31. Dezember 2015 gefordert.

Die Landesregierung hat jedoch – wie vom Landtag bereits am 27. Februar 2013 beschlossen – ein sogenanntes Monitoring in Auftrag gegeben, mit dem innerhalb von fünf Jahren die Frage der Notwendigkeit einer Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen auf objektiv wissenschaftlicher Basis beantwortet werden soll. Nach Kenntnis der BI ist jedoch bis heute noch nicht eine einzige Bodenprobe gezogen worden.

Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat bereits am 3. Juni 2013 in einer Resolution keinerlei Verständnis dafür geäußert, dass schon vor Abschluss des Monitorings und somit ohne Kenntnis wissenschaftlich gesicherter Fakten an einer flächendeckenden Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten festgehalten werden soll. Zwischenzeitlich ist beim Verwaltungsgericht Minden eine sogenannte „Feststellungsklage“ anhängig, mit dem Ziel, festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Abwasserleitungen ihrer bebauten Grundstücke auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit bis zum 31. Dezember 2015 zu prüfen und der Kommune eine Bescheinigung darüber vorzulegen. Eine Entscheidung darüber wird jedoch aufgrund der völligen Überlastung des Verwaltungsgerichtes nicht mehr in diesem Jahr erwartet.

Deshalb rät die BI nochmals dringend, keine voreiligen Prüfaufträge zu erteilen – erst recht nicht an der Haustür – und die weitere rechtliche Entwicklung abzuwarten. Sollte jemand von einer Behörde die Aufforderung zur Durchführung einer Prüfung der Abwasserleitung erhalten, rät die BI zum Widerspruch mit Hinweis auf die offene Rechtslage.


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