Fragen zu Lockerungen und Corona-Auflagen?

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Emsdetten

Emsdetten. Seit Montag der vergangen Woche (15. Juni) sind einige Veranstaltungsformen wieder möglich. Allerdings gibt es einige Bedingungen und Auflagen. „Aktuell erreichen uns viele Einzelfragen, was wie wann als Veranstaltung erlaubt ist.

Deshalb haben wir ein paar generelle Kriterien aufgestellt, wie wir hier in Emsdetten mit Veranstaltungen umgehen“, informiert die Teamleiterin für Öffentliche Ordnung der Stadt Emsdetten Tatjana Hansen.

Private Veranstaltungen:

• Bis fünfzig Personen zu herausragenden Anlässen sind erlaubt, zum Beispiel Goldene Hochzeit, Runder Geburtstag, Taufe oder Beerdigung. Der Veranstalter muss alle anwesenden Personen mit Namen erfassen; Adressen und Telefonnummer müssen durch den Veranstalter entweder miterfasst werden oder nachträglich reproduzierbar sein.
• Ein Verzicht auf Mindestabstand und Mundschutz ist möglich.
• Die Anmietung von Räumlichkeiten zum Beispiel in der Gastronomie ist möglich, wenn der Raum abgetrennt und gut zu lüften ist.
• Das Risiko liegt bei dem Veranstalter (wenn es private Räumlichkeiten sind) oder bei dem Vermieter (wenn es angemietete Räumlichkeiten sind).
• Auch bei privaten Räumlichkeiten sind geeignete Hygienevorkehrungen zu treffen, zum Beispiel die Möglichkeit, sich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie im Freien:
• Bis 100 Personen erlaubt
• Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen registriert werden – das heißt, eine Zugangskontrolle ist erforderlich.
• Die Veranstaltung muss räumlich abgegrenzt sein (zum Beispiel im Freien durch Gitter).
• Sollte die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, muss der Raum dauerhaft gut gelüftet werden.
• Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens drei Meter betragen; es gilt Sitzplatzpflicht.
• Am Sitzplatz selbst herrscht für Besucherinnen und Besucher keine Maskenpflicht – nur auf den Bewegungsflächen.
• Für die Beschäftigten des Veranstalters (zum Beispiel Servicekräfte) gilt Maskenpflicht.
• Wenn es namentliche Sitzpläne gibt, kann auf den Mindestabstand verzichtet werden.
• Geeignete Hygienevorkehrungen sind zu treffen, zum Beispiel die Möglichkeit, Hände zu waschen, regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen.
• Für gastronomische Angebote bei der Veranstaltung sind die Auflagen und Standards gemäß der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ der Coronaschutzverordnung analog anzuwenden.
• Konzerte und Aufführungen mit über einhundert Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten möglich, diese Konzepte sind jedoch im Vorfeld bei dem Kreis Steinfurt einzureichen.
Schulfeiern möglich:

Seit dem 20. Juni sind interne und selbstorganisierte Schulabgangsfeiern (auch außerhalb des Schulgebäudes) wieder möglich – allerdings müssen Schülerinnen und Schüler unter sich bleiben, besondere Hygienevorkehrungen treffen und die Stadt mindestens zwei Tage im Vorfeld informieren. Im Einzelfall kann die Stadt die Veranstaltung dann jedoch auch verbieten. Näheres ist in der Coronaschutzverordnung § 13 Veranstaltungen und Versammlungen Absatz 5a geregelt.

Besuche in Pflegeeinrichtungen:

Hier sind ab dem 1. Juli Lockerungen möglich, zum Beispiel werden pro Tag zwei Besuche von maximal zwei Personen erlaubt. Näheres regelt jetzt nicht mehr die Coronaschutzverordnung, sondern die Allgemeinverfügung „Pflege und Besuche“.

Großveranstaltungen:

Großveranstaltungen und Feste bleiben weiterhin verboten. Nach der jetzigen Verordnung bis 31. August 2020. Allerdings soll laut der Bund-Länder-Vereinbarung vom Mittwoch, das Verbot bis 31. Oktober verlängert werden. Die jetzige Verordnung hat diese Regelung jedoch noch nicht übernommen.


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