Neues Bundesmeldegesetz greift ab 1. November

Lengerich

Tecklenburg. Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, gleichzeitig verliert das bisherige Meldegesetz Nordrhein-Westfalen seine Gültigkeit.

 

Mit dieser Einführung sind einige Neuerungen verbunden, besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel. Darauf weist die Stadt Tecklenburg in einer Pressemeldung hin.

Die Frist zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde verlängere sich von einer Woche auf zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung. Die Abmeldung einer Wohnung sei nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird oder ein Zweitwohnsitz aufgegeben würde. Wieder eingeführt werden soll die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers oder des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden können. Wohnungsgeber oder die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen, schreibt die Stadt weiter. Die Wohnungsgeberbescheinigung sei stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Ein Formular dieser Bescheinigung ist unter www.tecklenburg.de/buergerservice/rathaus/formulare zum Download oder Ausdruck bereitgestellt.

Auskünfte aus dem Melderegis-ter an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels seien künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Wurde keine Einwilligung erklärt, dürfe die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Weiterhin, so die Stadt Tecklenburg weiter, dürften Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben wurden, nur einmalig vom Datenempfänger verwendet werden. Gleiches gelte auch für Melderegisterauskünfte, die für gewerbliche Zwecke erteilt werden.

Die Meldebehörde sei verpflichtet oder berechtigt an eine Vielzahl von öffentlichen Stellen, aber auch zum Teil privaten Stellen, Daten von Einwohner zu übermitteln. Zu einigen dieser Datenübermittlungen hätten die Einwohner die Möglichkeit des Widerspruchs. Hier hätten sich ein paar Änderungen ergeben.

Einzelheiten hierzu können dem Informationsblatt zur Einführung des Bundesmeldegesetzes auf der Internetseite der Stadt www.tecklenburg.de entnommen werden.

Für Fragen rund um die Einführung dieses neuen Gesetzes steht das Bürgerbüro der Stadt Tecklenburg unter den Rufnummern 05482 / 7344 und -7345, ab dem 1. November unter 05482 / 703931 und -703935 zur Verfügung.


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