Noch bleiben die Parks in Rheine geöffnet

Man nehme noch Abstand davon, den Salinenpark oder Stadtpark zu schließen, heißt es aus dem Rathaus Rheine. Foto: Schulte Renger

Rheine

Rheine. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) hat mit Verordnung vom 22. März 2020 zusätzliche Einschränkungen für das tägliche Leben angeordnet. Die Regelungen gelten für ganz NRW und damit zwingend auch für Rheine.

Verfügt wurde insbesondere, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt sind. Hiervon gibt es lediglich wenige Ausnahmen wie etwa für Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Außerdem kann die Gemeinde generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen (zum Beispiel Stadtpark, Salinenpark).

„Hiervon nimmt die Stadt aktuell noch Abstand, weil die bisherigen Kontrollen von Polizei und Ordnungsbehörde erfreulicherweise gezeigt haben, dass die Botschaft zur Kontaktvermeidung offensichtlich in den meisten Köpfen angekommen ist“

so Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann.

Grundsätzlich möglich ist mit dem Erlass für den Einzelhandel der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Dieser war bisher auf Artikel der Grundversorgung beschränkt.

Diese Regelung begrüßt der Bürgermeister ausdrücklich, weil sie für die örtlichen Einzelhändler vielfach die einzige Gelegenheit darstellt, ihre Existenz zu sichern.

„Es leuchtet nicht ein, dass eine Onlinebestellung bei den weltweit agierenden Shoppingportalen möglich sein soll, aber den lokalen Händlern diese Option verwehrt bleiben soll“

so Lüttmann.

Die Abholung bestellter Waren durch die Kunden ist aber nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Eine Zusatzbestimmung wurde für die Gastronomie verordnet: Zwar sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafes und Kantinen weiter zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden.

Der Verzehr ist jedoch in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

 


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