Zugangsbeschränkungen für Bau- und Gartenfachmärkte in Rheine

Die neue Allgemeinverfügung ist ab Donnerstag (26. März 2020) gültig. Foto: Gerd Altmann

Rheine

Rheine (isr). Aus Geschlossen wird wieder Offen – allerdings mit starken Enschränkungen: Die Garten- und Baufachmärkte in Rheine dürfen wieder öffnen, da die Rechtsverordnung des Landes NRW dieses nun erlaubt.

Auch wenn dies in sozialen Medien auf großes Unverständnis seitens zahlreicher Rheinenser gestoßen ist: Die Stadt Rheine muss sich daran halten. Sie hat in ihrer neuen Allgemeinverfügung diese Verordnung allerdings ergänzt. Nun gilt: Nur 1 Kunde pro 100 Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Fläche ist im Laden erlaubt.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes NRW wurde mit Wirkung zum 23. März 2020 erlassen und geht den Regelungen der bislang von der Stadt Rheine erlassenen Allgemeinverfügungen grundsätzlich vor. Allerdings ermächtigt § 13 Satz 2 CoronaSchVO die Kommunen zu weiterreichenden Maßnahmen zu bestimmten Sachverhalten. Hiervon hat die Verwaltung Gebrauch gemacht und insbesondere eine Beschränkung der Zahl der gleichzeitig in einem Bau- oder Gartenbaumarkt anwesenden Kunden definiert.
Die neue Allgemeinverfügung finden Sie auf https://www.rheine.de/media/www.rheine.de/org/med_115/6046_allgemeinverfuegung_25.03.pdf und hier:

1. Die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 wird hiermit aufgehoben.

2. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu untersagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie etwa Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.
Davon ausgenommen sind:

a) Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüssel person ist. Die Pflege und I oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tatigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitsgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

b) Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollen zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.

c) Diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des / der. Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zu besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.

3. Die Betretungsverbote unter 2. gelten auch für interdisziplinäre oder heil pädagogische Frühhförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 2. auch für Betreuungsruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden.

4. Zu den Ausnahmen die unter Ziffern 2 a) bis c) sowie 3 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt. .

5. Beerdigungen sind unter folgenden Auflagen durchzuführen:
- eine Registrierung aller Besucher/Teilnehmer mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Telefonnummer) erfolgt bei dem Bestattungsunternehmen
- die maximale Besucher-/Teilnehmerzahl wird auf 20 Personen beschränkt
- die Trauerfeier soll im Freien auf dem Friedhof stattfinden.
Ferner wird klarstellend darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 177a) Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete nur im engsten Familienkreis zulässig sind und nur unter der Vorraussetzung, dass die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m eingehalten werden.

6. In Bau- und Gartenbaumärkten i. S. v. § 5 Absatz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) darf sich pro 100 Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Fläche maximal ein Kunde aufhalten.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bereitstellung (25. März 2020) auf der Homepage der Stadt Rheine (www.rheine.de) in Kraft. Die in den Ziffer 2 bis 6 benannten Maßnahmen gelten bis einschließlich 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

8. Auf die Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 wird hingeweisen.

Begründung:

Mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 1 na) hat das Land Nordrhein-Westfalen von seiner Verordnungsbefugnis nach § 32 IfSG Gebrauch gemacht und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung dieses Virus verordnet. Sie gilt seit dem 23. März 2020 unmittelbar.

Nach § 13 S. 1 CoronaSchVO gehen Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden vor. Ziel dieser Rechtsverordnung ist es demnach, einen einheitlichen, landesweiten Rechtsrahmen zu schaffen. Mithin finden die Regelungen in der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 in dem Umfang keine Anwendung mehr, wie sie den Bestimmunge der CoronaSchVO widersprechen oder mit diesen übereinstimmen.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Übersichtlichkeit hat sich die Stadt Rheine entschieden, die Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 aufzuheben. Eine eigene Regelungskompetenz besitzen die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 13 S. 2 CoronaSchVO insoweit wie diese Verordnung keine Regelungen trifft. Dies gilt insbesondere hinsichtlich in Allgemeinverfügungen verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen.

Nach der Rechtsverordnung des Landes darf Personen der Zutritt zu Bau- und Gartenbaumärkte nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal).

Für Bau- und Gartenfachmärkte gilt nicht die Beschränkung nach § 5 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO; wonach die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen darf. Da aber eine zu hohe Kundenfrequenz in diesen Märkten nicht gewährleistet, dass Mindestabstände – auch zum Schutz des Personals – eingehalten werden können, trifft diese Allgemeinverfügung eine Konkretisierung der Rechtsverordnung und zahlenmäßige Beschränkung der zulässigen Kundenzahl, wonach sich pro 100 Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Fläche maximal ein Kunde aufhalten darf.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass neben den in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zu Beerdigungen die Vorgaben in § 11 Abs. 4 CoronaSchVO zu beachten sind.

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind die in Ziffer 2 bis 6 getroffenen Maßnahmen bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofenstr. 8, 48145 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach .näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Rheine, 25. März 2020
Dr. Peter Lüttmann


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