Schonzeit für Gehölze ab 1. März

Schonzeit für Gehölze beginnt. Ab dem 1. März dürfen Bäume, Hecken und Sträucher nicht „auf den Stock gesetzt“ oder gerodet werden. Foto: Kreis Steinfurt

Steinfurt

Kreis Steinfurt. Wer auf seinem Grundstück oder Feld Bäume, Hecken und Sträucher noch nicht zurückgeschnitten hat, sollte sich damit beeilen. Denn ab dem 1. März gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine allgemeine Schonzeit bis zum 30. September, teilt die untere Naturschutzbehörde mit.

Heißt: In diesem Zeitraum dürfen Bäume, Hecken und Sträucher nicht „auf den Stock gesetzt“ oder gerodet werden. Höhlenbäume, die regelmäßig durch Vögel oder Fledermäuse zur Brut oder als Schlafstätte genutzt werden, sind sogar ganzjährig geschützt.

„Damit Vögel, Eichhörnchen und andere Tiere ihre Jungen aufziehen können, ist es wichtig, dass die Heckenschere in den kommenden Monaten Pause macht. Ansonsten könnten die Nester beim Rückschnitt zerstört oder die Tiere getötet werden“, sagt Stefan Bendick, Sachgebietsleiter Natur und Artenschutz. Die Schonzeit gilt ebenfalls für Röhrichte und Schilfbestände. Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung, da die Weidenkätzchen eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge sind. Regelmäßig geschnittene Hecken, zum Beispiel Buchenhecken, dürfen auch während der Schonzeit durch vorsichtige Pflegeschnitte in Form gehalten werden. Hierbei muss jedoch Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.

Sind Fällungen oder Rodungen auf Privatgrundstücken geplant, müssen die in einigen Städten und Gemeinden bestehenden Baumschutzsatzungen beachten werden. Generell gilt: Bäume in Privatgärten dürfen nur gefällt oder stark beschnitten werden, wenn dadurch keine Tiere zu Schaden kommen.

Fragen zum Gehölzrückschnitt beantworten Christian Schliemann unter der Telefonnummer 02551 / 691430 und Stefan Kölker unter der Telefonnummer 02551 / 691431.


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