Ran an die Schneeschaufel: Wer, wo und wann räumen muss, ist klar geregelt

Im vergangenen Winter hatten die Bürger in Steinfurt mit ungewöhnlich hohen Schneebergen zu kämpfen. Es kann allerdgins gewartet werden, bis der Schneefall aufhört. Foto: Simone Friedrichs

Überregional

Kreis Steinfurt. „Endlich Schnee“, freuen sich die einen. „Wieder früher aufstehen und Schnee schaufeln“, murren die anderen. Richtig ist: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger leicht ins Rutschen.

Ein Bein ist schnell gebrochen. Passiert das vor der eigenen Haustür, können Mieter oder Eigentümer eines Hauses eventuell zur Verantwortung gezogen werden. Warum? Das erklärt die HUK-Coburg.

Beide sind im Winter verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde und das ist eher die Regel als die Ausnahme. Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann der Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Ohne private Haftpflichtversicherung ein teures Vergessen: Neben Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen.
Wann und wie oft Schnee schieben oder Streuen angesagt sind? Auf diese Frage gibt es keine Auskunft von der Stange: Ausschlaggebend ist immer die jeweilige Satzung, mit der jede Kommune den Winterdienst regelt. Oftmals kann man sich auf den Websites von Städten und Gemeinden schlaumachen. Ein anderer Weg ist ein Anruf beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt. Hier lässt sich erfragen, in welchem Zeitraum der Griff zum Schneeschieber erforderlich ist und wie breit der freie Gehweg sein muss.

Für die Stadt Steinfurt heißt es das konkret: „Der Winterdienst auf Gehwegen ist auf die Anlieger übertragen. Sie sind in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee und Eis freizuhalten oder mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich verboten.

Nur an gefährlichen Gehwegstellen (starkes Gefälle, Treppen, Rampen, Brückenaufgänge) oder in klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) ist deren Einsatz erlaubt.
An Haltestellen müssen die Gehwege so freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen und ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen erfolgen kann. Auch die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges, oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder der Fahrbahn gelagert werden.

Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“

Allerdings kann niemand im Winter einen durchgängig eis- oder schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört auch das Tragen von Winterschuhen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes Profil haben.

„In der Zeit von 7 bis 20 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.“ Stadt Steinfurt. Foto: Simone Friedrichs


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