Schaden durch Schreck: Der Vermieter haftet nicht für alles

Foto: privat

Recht & Rat

Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels der Mietwohnung, haftet meist der Vermieter. Allerdings muss der Mangel der Wohnung die Verletzung direkt verursacht haben. Stürzt eine Mieterin, weil sie sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt hat, haftet der Vermieter nicht.

Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden (Az. 7 S 5872/17). Der Fall: Die Mieterin einer Doppelhaushälfte hatte ihren Vermieter darüber informiert, dass ein Rollo auf der Gartenseite schwergängig sei. Der Vermieter unternahm nichts.

Zwei Wochen später befand sich die Mieterin auf der Treppe zur Terrasse, als das Rollo herunterfiel. Durch dieses laute Geräusch erschrak die Mieterin so sehr, dass sie ausrutschte. Dabei stützte sie sich mit der Hand ab und zog sich am Handgelenk einen Teilbänderriss und einen Knorpelschaden zu. Sie verklagte daraufhin ihren Vermieter und verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 52.000 Euro für den Haushaltsführungsschaden, da sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen könne. Das Urteil: Das LG wies die Klage ab. Dass sich jemand durch ein lautes Geräusch erschrecke, stolpere und hinfalle, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, für das niemand anderer haftbar zu machen sei.

Eine Haftung des Vermieters wäre nur in Frage gekommen, wenn das Rollo die Frau direkt getroffen hätte.


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