Sonderangebote Wie lange müssen sie im Geschäft vorrätig sein?

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Recht & Rat

Ibbenbüren. Eine häufig gestellte Frage ist, wie lange eine Sonderangebotsware im Geschäft zu finden sein muss. Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss der Kunde davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel „angemessen“ lange vorrätig sind. So heißt es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

„Bei der Frage, was ‚angemessen‘ ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich ist, was ein durchschnittlicher Kunde im konkreten Fall als ‚angemessen‘ erwarten kann“, erläutert Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale.

Zu berücksichtigen sind dabei die Art des Produkts, die Gestaltung der Werbung und der Preis. Bietet zum Beispiel ein Lebensmitteldiscounter einen Laptop zum Sonderangebot an, so wird der durchschnittliche Verbraucher eher davon ausgehen, dass er sich beeilen muss, als er dies bei einem Sonderangebot für Butter tun müsste.

Früher war es einfacher. Da sagte das Gesetz: „Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage.“ Das gilt jetzt nicht mehr. Die Zwei-Tagesfrist ist nur noch entscheidend für die Frage, wer im Streitfall die „angemessene Bevorratung“ beweisen muss. Ist die Ware schon am zweiten Angebotstag ausverkauft, dann muss der Unternehmer nachweisen, dass er angemessen bevorratet hat und dass er zum Beispiel mit einer so hohen Nachfrage nicht rechnen konnte.
Kann der Händler bereits im Vorhinein davon ausgehen, dass sein Warenvorrat die zu erwartende Nachfrage nicht decken wird, muss er den Verbraucher bereits in der Werbung darüber aufklären. Hierfür muss er einen leicht lesbaren und klar formulierten Hinweis geben (Sternchenhinweis).

Wie genau dieser Sternchenhinweis formuliert sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Hinweis „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ nicht ausreicht, wenn die Ware bereits am Vormittag des ers­ten Angebotstages nicht mehr zur Verfügung steht.

Angaben wie „Einzelstücke“, „Ausstellungsstücke“ oder „Restposten“ deuten dagegen auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Der Kunde muss in diesen Fällen damit rechnen, dass die Wunschartikel sehr schnell vergriffen sind.
Es kann vorkommen, dass trotz sorgfältiger Planung des Händlers das Angebot nicht ausreicht,­ zum Beispiel wegen eines nicht vorhersehbaren großen Andrangs, wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten beim Fabrikanten oder sonstiger Fälle höherer Gewalt. In diesen Fällen liegt kein unzulässiges Lockangebot vor.

Weitere Infos und Beratung der Verbraucherzentrale erhalten Ratsuchende mittwochs von 10 bis 15 Uhr im Rathaus Ibbenbüren, Telefon 05451 / 931933.


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