Altersversorgung

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Recht & Rat

Fabienne L. aus Kassel: „Arbeitgeber sollen seit Neuestem verpflichtet sein, etwas zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zuzuzahlen. Stimmt das?“

Herbert Nowak, bAV-Experte von ERGO: „Bisher war es Arbeitgebern selbst überlassen, ob sie sich an der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter beteiligen. Das hat sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert: Zahlt ein Arbeitnehmer über die Gehaltsumwandlung Teile seines Bruttogehalts in eine bAV ein, dann spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge.

Diese Ersparnis muss er seit dem 1. Januar 2019 bei neuen Verträgen an den Mitarbeiter weitergeben – in Form einer Zuzahlung zu dessen bAV. Tarifverträge können andere Regelungen vorschreiben. Die Höhe des Zuschusses beträgt 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Gehalts.

Liegt die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge beim Chef unter 15 Prozent, kann er entscheiden, ob er pauschal 15 Prozent des umgewandelten Betrages zuschießt oder nur den Prozentsatz der tatsächlichen Ersparnis. Aber er kann auch mehr tun: Bis zu 25 Prozent des umgewandelten Betrages bleiben für ihn in der Regel aufwandsneutral. Arbeitnehmer, die ältere bAV-Verträge haben, können ab dem 1. Januar 2022 mit dem Zuschuss ihres Arbeitgebers rechnen


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