Parkverbot auf schmalen Straßen auch ohne Verbotsschild

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Recht & Rat

Ist eine Straße schmaler als 5,50 Meter, darf in der Regel auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt nicht geparkt werden. Die Württembergische Versicherung weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (3 C 7.17) hin, aus dem sich dieser Orientierungswert ergibt.

Ein Hauseigentümer wollte es nicht mehr hinnehmen, dass Fahrzeuge gegenüber seiner Einfahrt parkten, da er nur mit Mühe aus- und einfahren konnte. Er verlangte von der Straßenverkehrsbehörde, dass sie das seiner Meinung nach unzulässige Parken durch ein Parkverbotsschild verhindere.

Da die Behörde dazu nicht bereit war, klagte er vor dem Verwaltungsgericht, kam aber damit in sämtlichen Instanzen nicht durch.

Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten auch ohne Verbotsschild untersagt, wenn die Straße schmaler als 5,50 Meter ist. Im entschiedenen Fall war jedoch die Anliegerstraße genau 5,50 Meter breit. Hinzu kam als weitere Rangierfläche der Gehweg mit einer Breite von 1,15 Meter. In einem Fahrversuch musste der Hauseigentümer dreimal rangieren, um aus der Garage herauszukommen. Dies sei zumutbar, sagte das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung.

Immer wieder parken Autofahrer in Ortschaften auch recht nahe an den Kreuzungen - so nahe, dass andere Verkehrsteilnehmer nur schwer die Einmündungen befahren können oder andere Fahrer übersehen. Wer dabei erwischt wird, muss deshalb mit Bußgeld rechnen.

Wer an abgerundeten Ecken parkt, muss gedanklich den Schnittpunkt der beiden Fahrbahnkanten bilden.

Laut dem Bußgeldkalalog wird ein Parken im 5-Meter-Bereich vor einer Kreuzung oder Einmündung mit zehn Euro geahndet. Tritt durch dieses Verhalten zusätzlich eine Behinderung auf, sind es 15 Euro. Stehen Sie dort länger als drei Stunden, 20 Euro. Bei einer zusätzlichen Behinderung müssen Sie 30 Euro Bußgeld zahlen. Grundsätzlich ist es außerdem möglich, dass Ihr falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird (OVG NRW - Az: 5 A 5135/99).


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