Die BEV (BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) ist seit Januar insolvent. In seiner zweiten Musterfeststellungsklage streitet der vzbv dafür, dass den Betroffenen dieser Neukundenbonus nicht verweigert wird.
Noch können betroffene Verbraucher nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Klage in dem Klageregister des Bundesamtes für Justiz (BfJ) öffentlich bekannt gemacht. Erst dann können sich Verbraucher in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen. Der Weg einer "Musterfeststellungsklage" ist in Deutschland seit einem Jahr möglich.
https://www.musterfeststellungsklagen.de/bev
Der vermeintliche Billig-Anbieter hatte im vergangenen Jahr mit einem Einsatz von attraktiven Prämien Hunderttausende Kunden gewonnen. Die Prämien - als Bonus genannt - gehen bis zu 25 Prozent des Jahresverbrauchs, 100 bis 200 Euro je Vertrag. Der Anbieter war auf den Vergleichsportalen dadurch vorne attraktiv gelistet. In 2018 traten schon vereinzelt Abrechnungsprobleme auf, die Abbuchung funktionierte nicht richtig oder aber kam direkt die erste Mahnung per Post trotz aktivem Lastschriftverfahren.
Jetzt verweigert BEV bzw. der Insolvenzverwalter rückwirkend die Auszahlung der Prämien, weil der Vertrag weniger als zwölf Monate lief, somit bestehe kein Anspruch auf Auszahlung.
Wer kann sich an der Klage beteiligen?
Folgende Voraussetzungen müssen in jedem Fall vorliegen:
• Der Strom- oder Gasvertrag mit der BEV muss von Ihnen als Verbraucher privat / nicht-gewerblichen Zwecken geschlossen worden sein.
• Ihnen muss ein Neukundenbonus versprochen worden sein (Screenshots von der Bestellung oder Bestätigung als PDF/E-Mail, usw.)
• Sie wurden kürzer als ein Jahr beliefert und die BEV hat die Belieferung unter Berufung auf die Insolvenz eingestellt, der Neukundenbonus wurde Ihnen nicht gewährt.
Die Musterfeststellungsklage eignet sich für Verbraucher, bei denen sich aus der Endabrechnung eine Nachforderung des Insolvenzverwalters ergibt.
Eine erfolgreiche Musterfeststellungsklage würde zur Berücksichtigung des Neukundenbonus führen.
Ob darüber hinaus auch das Guthaben ausgeschüttet werden wird, ist leider ungewiss, da dies von dem vorhandenen Restvermögen der BEV abhängt!