Wechsel der Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November möglich?

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Recht & Rat

(HUK) Der vielbeschworene Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung, der 30. November, ist vorbei. Was ist, wenn die Rechnung des Versicherers erst danach kommt und man eben auch erst später erfährt, dass die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr teurer wird.

Muss man zwangsläufig beim bisherigen Versicherer bleiben? Nein. Hier kommt das Sonderkündigungsrecht ins Spiel: Erst mit Erhalt der Beitragsrechnung und Kenntnis über den höheren Beitrag beginnt, wie die HUK-COBURG mitteilt, die einmonatige Kündigungsfrist zu laufen.

Selbst bei gesunkenem Beitrag entfällt das Sonderkündigungsrecht nicht automatisch: Versicherte profitieren durch unfallfreies Fahren von sinkenden Schadenfreiheitsklassen. Auch das führt oft zu niedrigeren Prämien, obwohl das Tarifniveau des Grundbeitrags über dem des Vorjahres liegt. Hier bleibt die Sonderkündigung eine Option. Fazit: Die Rechnung sollte genau gelesen werden. Besteht ein Sonderkündigungsrecht, muss der Versicherer seinen Kunden klar und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zum günstigeren Kfz-Versicherer steht dann – auch nach dem 30. November – nichts im Wege.


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