Im Krankenhaus über Sitzgruppe gestolpert – kein Schmerzensgeld

Foto: privat

Recht & Rat

(DAV). Eine Klinik hat eine Verkehrssicherungspflicht: Sie muss dafür sorgen, dass Besucher nicht gefährdet werden. Eine solche Pflicht ist nicht grenzenlos, warnt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesgerichts Köln vom 23. Januar 2020 (AZ: 2 O 93/19).

Die Frau war bei ihrem Besuch im Krankenhaus über den Verbindungsholm einer Sitzgruppe gestürzt und hatte sich verletzt. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld und Schadensersatz: Die Klinik hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen.

Der Richter sah sich die Sitzgruppe im Krankenhaus selbst an und kam zu einem anderen Ergebnis. Die Frau hätte Sitzgruppe mitsamt Holm und Tischplatte darauf rechtzeitig wahrnehmen können. In der Tat habe der Krankenhausträger eine Verkehrssicherungspflicht. Er müsse allerdings nur in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen, wenn sie für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien.

Besucher müssten sich auf die Gegebenheiten einer Klinik einstellen.


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