Radfahrer mit Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Fahrkosten

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Recht & Rat

Leipzig/Berlin (DAV). Jobcenter können Bezieher von Arbeitslosengeld II zu Meldeterminen verpflichten. Die Fahrkosten für ÖPNV oder das eigene Auto werden erstattet. Auch Fahrradfahrer haben für die Wahrnehmung von Meldeterminen grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung.

 

 

Haben Radfahrer mit Arbeitslosengeld II Anspruch auf Fahrkosten?

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. März 2020 (AZ: S 17 AS 405/19), erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Für die Höhe der Erstattung hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum. Der Kläger erhält Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Er wurde vom Jobcenter zu Meldeterminen bestellt. Er reiste nicht mit Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem betagten Fahrrad an.

Er beantragte hierfür Reisekos­tenerstattung. Das Jobcenter lehnte ab. Eine Gleichbehandlung mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder ÖPNV sei nicht geboten. Auch seien dem Kläger keine bezifferbaren Kos­ten entstanden oder jedenfalls seien diese vernachlässigbar gering.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind auch geringe Kosten für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II relevant.

Das Jobcenter dürfe die Fahrkosten mit dem Rad weder gänzlich ausschließen noch Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen. Grundsätzlich habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten auch für die Fahrt mit dem Fahrrad.

Welche konkreten Kosten des Fahrradfahrens zu einem Meldetermin aber zu erstatten sind, überließ das Gericht dem Ermessen des Jobcenters Leipzig. Zur Höhe stellte das Gericht aber klar: Der Kläger könne keine Beträge wie die Nutzer eines Kraftfahrzeugs verlangen. Außerdem seien nur die unmittelbar mit der Reise verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Dazu stünden nicht Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Fahrradfahrt.


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