Urteil: Hunde dürfen (wieder) zum Friseur!

Hundesalons dürfen öffnen – und zwar überall in NRW, wie jetzt richterlich beschlossen und verkündet. Foto: SheltieBoy / wikimedia.org / CC BY 2.0

Recht & Rat

Emsdetten/Kreis Steinfurt. (hp) In zwölf der 16 deutschen Bundesländer dürfen laut Corona-Schutzverordnung die Hundesalons für ihre Kunden öffnen – so eigentlich auch in Nordrhein-Westfalen.

Dennoch mussten die Salons in einigen Städten schließen, während sie in der unmittelbaren Nachbargemeinde offen blieben. Der Grund: Die Hundesalons Salons waren in der Corona-Schutzverordnung zum neuen Lockdown nicht explizit erwähnt.

Das eröffnete den Ordnungsämtern in den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden einen gewissen Ermessenspielraum; in Emsdetten wurde im Rathaus entschieden, dass die Salons geschlossen zu bleiben hatten.

Damit wollte sich Elisa Kloppenborg (Elisas Hundesalon) nicht abfinden, und sie stellte einen Eilantrag gegen die Anordnung des Ordnungsamtes. Mit Erfolg: „Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in einem Hundesalon ist nicht durch die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021 verboten“, das hat das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschlusss vom 11. Januar 2021 festgestellt.

Mit dem Beschluss hat das Gericht dem Eilantrag einer Hundefrisörin aus Emsdetten stattgegeben, schreibt das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung zu seiner Entscheidung. Die Stadt Emsdetten habe der Antragstellerin am 17. Dezember 2020 auf Anfrage mitgeteilt, nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns, nach denen das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs praktisch komplett herunter zu fahren sei, sei der Hundefriseursalon der Antragstellerin vorläufig bis zum 10. Januar 2021 zu schließen. Hiergegen hatte sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Münster gewandt.

Die Coronaschutzverordnung verbiete die Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Es seien nur Dienstleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne. Dieser Abstand könne in dem Salon der Hundefrisörin eingehalten werden. Damit dürfen Hundefrisöre nun offiziell ihre Dienste am Hund anbieten – auch wo das bis dato noch verboten war.

Gegen den Beschluss kann allerdings noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.


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