Auszeit von der Pflege

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Gesundheit

Urlaubsanspruch für Angehörige: Für viele, die einen hilfebedürftigen Menschen pflegen, bleibt Urlaub ein Traum. Häufig einfach, weil sie nicht wissen, wie sie das organisieren sollen. „Dabei können dafür bei der Pflegekasse Leistungen beantragt werden“

so Margret Esters-Gardeweg, Leiterin der Verbraucherzentrale Rheine. „Erste Wahl ist oft die Verhinderungspflege:

Andere springen zeitweise ein, um den Pflegebedürftigen daheim zu versorgen. Das können Verwandte, Freunde oder ehrenamtliche Helfer sein, aber auch ein Pflegedienst.“ Pflegende Angehörige können für bis zu 42 Tage im Jahr Leistungen bei der Pflegekasse beantragen. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Zudem muss die Pflegeperson Betreuung und Unterstützung bereits sechs Monate lang übernommen haben. Häufig übernehmen Verwandte, Freunde oder ehrenamtliche Kräfte die Vertretung während der Auszeit der pflegenden Angehörigen.

Dann trägt die Pflegekasse die Kosten in Höhe des Pflegegeldes. Springt ein Pflegedienst ein, zahlt die Kasse in allen Pflegegraden pauschal bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden.

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse für Leistungen der Kurzzeitpflege 1.612 Euro für maximal acht Wochen jährlich. Die Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten müssen allerdings selbst gezahlt werden.

Weitere Infos gibt es auf www.pflegewegweiser-nrw.de .


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