Aufpassen bei Silvesterknallern

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Lifestyle

Ibbenbüren. In diesem Jahr ist der Verkauf von Knallern & Co. offiziell vom 28. bis 31. Dezember 2018 erlaubt. Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften. „Deshalb ist es ratsam, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu zünden und sich beim Silvesterspaß strikt an die Bedienungsanleitung zu halten.

Zudem dürfen pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser“, hat Margarete Michel-Puckert vom Beratungsstützpunkt Ibbenbüren Tipps für Feuerwerk-Fans:

• Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. Geprüftes Feuerwerk ist zu erkennen an der Registriernummer, dem CE-Zeichen und an der Kennnummer der Stelle, die beim jeweiligen Hersteller über die Qualitätssicherung wacht. Die ersten vier Ziffern der Kennzeichnung geben die Stelle an, die geprüft hat. „0589“ etwa steht für die BAM; die spanische Prüfstelle LOM hat „0163“. Die Registriernummer „0589 – F2 -1234“ bedeutet als Beispiel, dass die BAM geprüft hat, das Feuerwerk für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist (F2) und die fortlaufende Nummer „1234“ trägt. Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Diese Waren entsprechen meist nicht dem Sicherheitsstandard.

• Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Die Haftung kann auch den treffen, der erlaubte Feuerwerkskörper in den Himmel jagt. Deshalb sollten Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise genau beachtet werden.

• Bei Unfällen Versicherung einschalten: Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung. Für Verletzungen anderer Personen kommt die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trägt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Allerdings nicht, wenn es sich nur um Seng- und Schmorschäden handelt. Wird der Pkw mutwillig ramponiert, kommt nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstattet abzüglich einer eventuell vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

• Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

Weitere Infos und Beratung der Verbraucherzentrale erhalten Ratsuchende mittwochs von 10 bis 15 Uhr im Rathaus Ibbenbüren, Telefon: 05451 / 931933


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