Vom E-Bike bis zum E-Auto

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Auto & Mobil

Die Corona-Krise hat den ohnehin boomenden E-Autos und E-Bikes weiteren Aufwind beschert. Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen haben sich durch die Pandemie das Bewusstsein für Umweltschutz und für die Zukunft der Gesellschaft verstärkt.

 

 

Zum anderen verdoppelt der Gesetzgeber durch das Konjunkturpaket die Prämien für den Kauf von E-Autos, um die Mobilitätswende voranzubringen. Der Staat fördert E-Autos mit bis zu 9.000 Euro und Käufer von Plug-in-Hybriden erhalten bis zu 6.750 Euro.

Neben höheren Kaufprämien gibt es schon seit Anfang des vergangenen Jahres auch Verbesserungen bei den lohnsteuerliche Vergünstigungen, wenn Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. „Doch egal ob mit dem E-Auto oder dem E-Bike: Steuerpflichtige sollten bei der Überlassung durch den Arbeitgeber einige steuerlichen Besonderheiten beachten, um Fallstricke zu vermeiden“, so die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Steuervorteile für E-Bikes

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Dienstfahrrad zur beruflichen und privaten Nutzung dauerhaft zur Verfügung, kann der Arbeiternehmer Steuervorteile nutzen. Bei der Überlassung gibt es zwei Varianten: per Gehaltsumwandlung oder arbeitgeberfinanziert. Werden die Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2020 ist dieser nur noch mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Wenn der Arbeit-geber dem Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlasst, ist die private Nutzung seit dem Jahresbeginn für die Mitarbeiter sogar gänzlich steuer- und beitragsfrei.

Steuerliche Förderung für E-Dienstwagen

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, auch privat, ist grundsätzlich in jedem Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, gilt eine Sonderregelung: Hier muss der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil nur noch mit einem Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.

Um bei derartigen steuerlichen Förderungen den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Bei der Suche hilft die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe im Internet unter der Adresse www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de.


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