Mietfallen rechtzeitig erkennen - 5 Tipps für Ihren Umzug

Wichtig vor dem Umzug ist zu klären, wer den Mietvertrag alles unterschreiben soll. Foto: privat

Bauen & Wohnen

Die passende Wohnung zu finden ist gar nicht so leicht. Umso größer ist die Freude, wenn Sie dann endlich eine passende Wohnung gefunden haben und sich bereits den Wohnungswechsel vorstellen können. Doch auch, wenn alles sehr vielversprechend wirkt, „sollten Sie den Mietvertrag immer vor der Unterschrift prüfen, um nicht auf mögliche Mietfallen hereinzufallen“ – empfiehlt Herr Sreij von der Umzugsfirma Frasch Umzüge.

Diese können im Nachhinein mit hohen Kosten verbunden sein. Wie Sie diese vor einem Umzug erkennen und vermeiden können, um ohne Bedenken den Umzug in die neue Wohnung zu planen zu können, erfahren Sie hier.

Mietfalle 1: Kündigungsverzicht

Eine häufig gestellte Mietfalle ist der gegenseitige Kündigungsverzicht. Vor einem Wohnungswechsel sollten Sie den Vertag auf eine solche Klausel überprüfen. Diese ist eine im Vertrag festgehaltene Laufzeit von maximal vier Jahren, in der Sie die Wohnung nicht kündigen können, oder gekündigt werden können. Dadurch kann der Vermieter Sie an die Wohnung binden. Sollte sich beispielsweise Ihre Lebenssituation durch Jobverlust, Krankheit, oder Familienzuwachs ändern, müssen Sie die Wohnung dennoch weiter halten und bezahlen. Der einzige Ausweg ist dann eine Ablösesumme, die einen vermeidbaren Kostenpunkt darstellt.

Nebenkostenpauschale

Betriebskosten, die neben der Kaltmiete anfallen, wie Heizung, Wasser, oder auch die Müllabfuhr nennt man Nebenkosten. Diese müssen Sie grundsätzlich als Vorauszahlung zahlen. Dadurch bekommen Sie zu viel gezahlte Beiträge zurück. Allerdings kann im Mietvertrag festgehalten werden, dass diese als Pauschale gezahlt werden. Wenn das der Fall ist, muss der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellen und Ihnen nichts zurückzahlen. Deswegen fragen Sie vor Ihrem Umzug nach, wie diese Kosten abgerechnet werden.

Angabe der Wohnungsgröße

Ein ausschlaggebender Punkt für den Wohnungswechsel ist die Größe. Diese ist zwar im Mietvertrag festgehalten, kann aber eine Mietfalle darstellen, wenn die Angabe als unverbindlich eingetragen ist. Denn ist das der Fall, können Sie sich nicht auf diese Angabe beziehen. Nur dann, wenn diese verbindlich im Vertrag steht und ab einer Abweichung von mehr, als 10% dürfen Sie eine Mietminderung und anteilig Ihre gezahlten Beiträge zurückfordern. Mündliche Aussagen des Vermieters sind ebenfalls nicht bindend.

Mängel bei Übergabe und Kleinreparaturen

Bevor der Umzug stattfinden kann müssen Sie die Wohnung besichtigen. Dabei sollten Sie alle Mängel, wie kaputte Scheiben und Tapeten, defekte Schlösser, oder feuchte Wände im Übergabeprotokoll dokumentieren, Ihrem Vermieter schriftlich mitteilen und vereinbaren, dass dieser diese Mängel vor dem Wohnungswechsel beseitigt. Denn: mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie den Zustand der Wohnung so, wie dieser dann ist. Somit können diese im Nachhinein nicht zur Mietminderung herangezogen werden. Ebenfalls droht eine Mietfalle in Form von Kleinreparaturen. Wenn Sie diese vereinbaren, verpflichten Sie sich, kleine Reparaturen für oft genutzte Teile, wie zum Beispiel undichte Fenster, oder tropfende Wasserhähne, zu zahlen.

Mietvertragspartner und deren Haftung

Wichtig vor dem Umzug ist zu klären, wer den Mietvertrag alles unterschreiben soll. Denn der, oder die Unterzeichner des Mietvertrages übernehmen auch die Rechte und Pflichten. Ein guter und vor allem rechtssicherer Mietvertrag, der sämtliche konkrete Belange Ihres Vermietungsanliegens berücksichtigt, ist nicht innerhalb von ein paar Minuten aufgesetzt. Wenn Sie also alleine den Mietvertrag unterzeichnen haften Sie auch alleine! Das heißt, dass auch nur Sie für die Mietzahlung, Schäden, oder ähnliches verantwortlich sind. Also: klären Sie vor dem Wohnungswechsel, wer alles mit Ihnen unterschreiben muss, damit Sie nicht alleine die Haftung übernehmen müssen.


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