Was nach dem Hauskauf zu beachten ist

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Bauen & Wohnen

Wer sich den Traum vom eigenen Heim erfüllt und ein Haus gekauft hat, muss eine Reihe von Formalitäten beachten. Ist der Kaufvertrag unterschrieben, sollte der Kaufpreis möglichst schnell überwiesen werden, damit die Schlüsselübergabe stattfinden kann. Wichtige Meldungen dürfen nicht vergessen werden. Bei einem Bestandsgebäude im Raum Steinfurt sind auch Austausch- und Nachrüstverpflichtungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) einzuhalten.

Der Kauf eines Hauses ist mit verschiedenen Pflichten verbunden:

- Überweisung des Kaufpreises nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages
- Notar kümmert sich um die Änderungen im Grundbuch, nachdem der Kaufpreis eingegangen ist
- Notar meldet die Eigentumsverhältnisse an das zuständige Finanzamt
- Grundsteuer muss vom neuen Besitzer gezahlt werden, nachdem er vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde
- neuer Hausbesitzer muss alle wichtigen Meldungen vornehmen und die Betriebskosten tragen
- nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Käufer von Bestandsimmobilien innerhalb von zwei Jahren Austausch- und Nachrüstverpflichtungen für Heizung und Dämmung nachkommen

Wichtige Meldungen spätestens nach der Schlüsselübergabe erledigen

Hat der neue Hauseigentümer den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen, kann die Schlüsselübergabe erfolgen. Spätestens im Anschluss daran wird es Zeit für verschiedene Meldungen. Es ist für den neuen Eigentümer schon vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages sinnvoll, sich alle wichtigen Unterlagen für Versorger wie Gas, Strom und Wasser, aber auch für wichtige Versicherungen wie Gebäudeversicherung zeigen zu lassen. Die Verträge können vom neuen Eigentümer übernommen und entsprechend umgemeldet werden.

Um Betriebskosten zu sparen, lohnt sich jedoch ein Vergleich der verschiedenen Anbieter über ein Online-Vergleichsportal. Viele Anbieter gewähren günstige Tarife oder Boni für Neukunden. Die alten Verträge müssen gekündigt werden. Nach dem Hauskauf ist die neue Adresse umgehend beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt zu melden. In einigen Städten und Gemeinden winkt ein Begrüßungsgeld, das zu einer schnellen Ummeldung motiviert. Alle wichtigen Behörden, Banken und Versicherungen müssen über die neue Adresse informiert werden. Checklisten im Internet informieren über alle wichtigen Schritte und helfen, dass der neue Eigentümer nichts vergisst.

Kündigung der alten Wohnung

Nicht immer zieht der neue Eigentümer sofort nach der Schlüsselübergabe in das neue Haus ein. Sind noch Umbau- oder Renovierungsarbeiten notwendig, bleibt er mitunter bis zu deren Abschluss noch in der bisherigen Wohnung. Auch dann, wenn der Umzug sofort nach der Schlüsselübergabe erfolgt, sollte die Kündigung der alten Wohnung erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages erfolgen. In der Regel gilt bei Mietverhältnissen eine dreimonatige Kündigungsfrist. In diesem Zusammenhang können auch die alten Verträge für Strom, Telefon usw. gekündigt werden.

Pflichten nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz

Am 1. November 2020 trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) in Kraft. In einem Gesetz sind seitdem die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zusammengefasst. Dieses Gesetz gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude.

Ein umfassender Ratgeber über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) eines Anbieters von Heizungs- und Lüftungstechnik informiert über die Pflichten für Besitzer von Neu- und Bestandsbauten. Wer ein Bestandsgebäude erworben hat, muss innerhalb von zwei Jahren diesen Pflichten nachkommen, unabhängig davon, ob er eine Sanierung plant.

Wichtig bei der Heizung

Ist der Heizkessel älter als 30 Jahre und hat er eine Heizleistung von 4 bis 400 kW, muss er ausgetauscht werden. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister nimmt regelmäßig eine Feuerstättenschau vor Ort vor und kann über den Kesseltyp informieren. Da die neue Ampelkoalition eine Verschärfung der Anforderungen des GEG vorsieht, ist es sinnvoll, eine neue Heizung auf der Basis erneuerbarer Energien zu wählen.

Jede neu eingebaute Heizung soll ab dem 1. Januar 2025 mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. In unbeheizten Räumen ist eine Dämmung neuer Heizungs- und Warmwasserrohre vorgeschrieben. Ist noch eine Öl- oder Kohleheizung im erworbenen Haus vorhanden, sollte der neue Eigentümer an einen Austausch denken. Ab 2026 gilt ein Verbot für Öl- und Kohleheizungen. Vor dem Hintergrund beschäftigen sich viele Eigentümer derzeit mit dem Thema Infrarotheizungen. Diese werden mit Strom betrieben und liefern eine sehr angenehme Wärme, vergleichbar mit der Wärme der Sonne. Wer sich eingehender mit dem Thema befassen möchte, sollte den sehr ausführlichen Infrarotheizungs-Test auf infrarotheizung-ratgeber.de lesen.

Anforderungen an die Dämmung

Das GEG schreibt eine Dämmung als Mindestwärmeschutz vor, die von Käufern von Bestandsimmobilien nachgerüstet werden muss, wenn sie noch nicht vorhanden ist. Die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen müssen über eine Wärmedämmung von mindestens vier Zentimetern verfügen. Bei Holzbalkendecken reicht eine Füllung der Hohlräume mit Dämmstoff aus. Von der Dämmpflicht sind alle zugänglichen obersten Geschossdecken betroffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie begehbar sind. Eine Alternative dazu ist die entsprechende Dämmung des darüberliegenden Daches.

Mindeststandards für freiwillige Modernisierung

Wer ein Haus erworben hat und es freiwillig modernisieren möchte, muss nach dem GEG einige Mindeststandards beachten. Die auszutauschenden Teile bei Umbauten und Erweiterungen müssen zum 1. Januar 2024 den Standards für das Effizienzhaus 70 entsprechen. Dafür gelten folgende Richtwerte:

- Dämmung der Außenwand mit 12 bis 16 Zentimetern
- Fenster und sonstige Verglasungen mit Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
- Dämmung von Dachschrägen und Steildächern mit 14 bis 18 Zentimetern
- Dämmung der obersten Geschossdecken mit 14 bis 18 Zentimetern
- Dämmung von Flachdächern mit 16 bis 20 Zentimetern
- Dämmung von Wänden und Decken gegen unbeheizte Keller sowie Bodenplatte mit 10 bis 14 Zentimetern
- Dämmung von nach unten an Außenluft grenzenden Decken mit 14 bis 18 Zentimetern.

Förderungen in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen

Wer an seinem neu erworbenen Wohngebäude in Nordrhein-Westfalen Modernisierungsmaßnahmen vornimmt, die nicht laut GEG vorgeschrieben sind, kann verschiedene Zuschüsse in Anspruch nehmen. Diese Zuschüsse des Förderprogramms "progres.nrw Klimaschutztechnik" sind mit KfW-Förderungen kombinierbar. Die Förderung gilt für Solaranlagen, Wärmepumpen, Lüftungsanlagen und Pelletheizungen.


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