Auch nach Bauabnahme haben Bauherren Rechte

Mängel im neu gebauten Eigenheim können Bauherren auch noch während der fünfjährigen Gewährleistungszeit geltend machen. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund/www.markopriske.de

Bauen & Wohnen

(djd). Auf dem Weg zum Eigenheim gilt die sogenannte Bauabnahme als wichtiger Meilenstein. Denn in ihrem Rahmen überprüft der Bauherr, ob die erbrachte Leistung des Bauunternehmens dem bestellten Werk entspricht. Nimmt er sie entgegen, gilt das Haus als offiziell abgenommen und im Wesentlichen mängelfrei. Was aber, wenn danach Mängel am und im Gebäude auftreten, die vorher nicht erkannt wurden.

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungszeit für das Werk, die gesetzlich auf fünf Jahre festgelegt ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Bauherr also die Beseitigung von Schäden und Mängeln oder Nachbesserungen einfordern. „Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied“, erklärt Erik Stange, Pressesprecher des Bauherren-Schutzbundes e.V. (BSB).

„Vor der Abnahme muss der Bauunternehmer beweisen, dass er für einen Mangel nicht verantwortlich ist, danach kehrt sich die Beweislast um.“
Das bedeutet, dass nun der Bauherr belegen muss, dass er einen Mangel nicht selbst verursacht hat. Wie eine Untersuchung des Verbraucherschutzvereins BSB zeigt, sind Beanstandungen in der Gewährleistungszeit keine Ausnahme. Bei einer Befragung von 113 Bauherren waren in rund drei Vierteln der Bauvorhaben Mängel am Bauwerk oder der Bauleistung nach der Schlussabnahme zu beklagen. Die Kosten sind häufig erheblich: In der genannten Untersuchung lagen sie in 25  Prozent der Fälle bei über 10.000 Euro. Die Studie, die unter www.bsb-ev.de unter Politik und Presse heruntergeladen werden kann, gibt Bauherren vier Ratschläge mit auf den Weg:

• Um die Mängelwahrscheinlichkeit schon in der Planungs- und Bauphase zu senken, empfiehlt sich die Beauftragung einer unabhängigen baubegleitenden Qualitätskontrolle zum Beispiel durch einen BSB-Bauherrenberater.

• Technische Anlagen sind auf moderne, komplex geplante Gebäude abgestimmt. Werden etwa Lüftungsanlagen in hoch abgedichteten Häusern zu lange abgeschaltet, können Feuchteschäden die Folge sein, für die nicht der Bauunternehmer haftet.

• Wartungsintervalle für Bau- und Anlagentechnik sollten eingehalten werden. Sie dienen neben der Reinigung auch der Funktionsprüfung, Einstellung und Optimierung von Anlagen.

• Es empfiehlt sich, mit dem Qualitätssicherer oder Bauherrenberater in Kontakt zu bleiben. Er kennt das Bauvorhaben und kann bei auftretenden Mängeln schnell und zielgerichtet reagieren sowie den Bauherrn dabei unterstützen, eine sinnvolle Lösung zu finden.


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