Ferienjobs richtig gemacht!

Wer einen Ferienjob macht, muss auf die Steuern achten. Der BdSt NRW gibt Tipps. Foto: Thomas Lammertz / BdSt NRW

Finanzen

Düsseldorf. Arbeitgeber und Ferienjobber sollten vor Antritt des Ferienjobs überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll. Denn auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Ob und wie viel Steuern fällig werden, hängt allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW. Schüler und Arbeitgeber sollten die Varianten vorher durchrechnen.

Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die so genannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von etwa 1.000 Euro wirken entsprechende Freibeträge, so dass keine Steuer anfällt.

Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Aber aufgepasst: Hat der Schüler im gleichen Jahr bereits zuvor gejobbt, wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage beziehungsweise drei Monate überschritten, gilt keine Versicherungsfreiheit mehr.
Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig.

Alternativ kann ein so genanntes Minijob-Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.

Der BdSt NRW bietet auf seiner Internetseite www.steuerzahler-nrw.de zu diesem Thema einen Info-Service zum kostenlosen Download an.


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