Umzug – und das Telefon zieht mit

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Finanzen

Wer umzieht, kann seine Verträge, ganz gleich ob Festnetz oder Internet, ohne Änderung der Laufzeit oder sonstiger Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Vorausgesetzt, der Anbieter bietet die vereinbarte Leistung auch dort an.

 

 

„Kann der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht“ weiß Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale. Sie gibt folgende Tipps, damit der Umzug entspannt über die Bühne geht.

• Rechtzeitig kümmern: Im ersten Schritt sollten Kunden den Anbieter über den Termin des Umzugs informieren und sich erkundigen, ob eine Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses möglich ist. Kann der Anbieter den Vertrag nicht weiter erfüllen, darf gekündigt werden. Am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben und über den Kunden-Login/per E-Mail mit angehängtem Brief und Unterschrift und einer Ummeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes. Andernfalls können Kunden die Umschaltung der Anschlüsse am Umzugstag beantragen. Dabei helfen einige Firmen mit Formularen, die es per Internet zum Download gibt.

• Ganz oder gar nicht: Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genau so erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war. Dazu gehört zum Beispiel auch die Übertragungsrate der Internetverbindung. Auch die Vertragslaufzeit bleibt von einem Umzug unberührt. 

• Rufnummernportierung: Nur wenn sich die Ortsvorwahl nicht ändert, können Kunden die alte Telefonnummer mitnehmen (portieren). Dies ist unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder der Anbieter gewechselt wird.

• Bei Bedarf kürzere Laufzeit wählen: Wer absehen kann, dass er vor Ablauf von zwei Jahren an einen anderen Wohnort verschlagen wird, kann dies bereits bei der Anbieter- und Tarifwahl berücksichtigen. Anbieter sind verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige erlauben sogar eine monatliche Kündigung. Kürzer laufende Angebote bieten somit mehr Flexibilität, können jedoch etwas teurer sein.

• Sonderkündigungsrecht: Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Diese 3-monatige Frist beginnt nach aktueller Rechtsprechung erst mit dem tatsächlichen Umzug. Dies bedeutet: Auch wenn Verbraucher zum Beispiel bereits sechs Monate vor dem Umzug zum Umzugstermin kündigen, müssen sie grundsätzlich noch drei Monate nach dem Auszug ihren Anschluss bezahlen, auch wenn sie die vertragliche Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies soll dem Interessenausgleich zwischen Anbietern und Verbrauchern dienen, und der Anbieter soll einen Ausgleich für seine Aufwendungen erhalten.

Weitere Infos und Beratung der Verbraucherzentrale erhalten Ratsuchende im Rathaus Ibbenbüren, Telefon 05451 / 931933


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