Steuerentlastung für Menschen mit Behinderung

Für behinderte Menschen lohnt es sich, die verschiedenen Möglichkeiten steuerlicher Entlastung gemeinsam mit einem Steuerberater zu prüfen. Foto: Bundessteuerberaterkammer

Finanzen

Menschen mit einer Behinderung tragen aufgrund besonderer Bedürfnisse häufig hohe finanzielle Kosten für ihren Lebensunterhalt oder für ihre berufliche Tätigkeit.

„Es gibt zahlreiche steuerliche Entlastungen in fast allen Steuerarten für Menschen mit einer Behinderung. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen müssen durch entsprechende Unterlagen wie zum Beiepiel einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid der Kreisverwaltung – nachgewiesen werden“, so die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Bei der Lohn- und Einkommensteuer sind bestimmte Leistungen und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, steuerfrei. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung. Zusätzliche Entlastung können Pauschal- und Freibeträge oder der Abzug der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen schaffen. Dabei haben Arbeitnehmer mit einer Behinderung die Möglichkeit, eine Vielzahl von Steuervergünstigungen, wie zum Beispiel den Behindertenpauschbetrag, bereits durch Berücksichtigung beim monatlichen Lohnsteuerabzug geltend zu machen.

Behinderten-Pauschbetrag

Für die außergewöhnlichen Belastungen, die einem Menschen durch seine Behinderung entstehen, kann dieser einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Hierzu müssen die behinderungsbedingten Aufwendungen nicht einzeln nachgewiesen werden. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und kann sich bereits ab dem ersten Euro steuerlich auswirken.

Erstmalige Gewährung

Der Behindertenpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Voraussetzungen hierzu nicht während des gesamten Jahres vorgelegen haben. Soweit sich der Grad der Behinderung während des Kalenderjahres ändert, gilt stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr. Der Pauschbetrag für Behinderte kann auch rückwirkend in Anspruch genommen werden.

Übertragung des Behindertenpauschbetrags

Sofern ein behindertes Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt, können die Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dies setzt voraus, dass sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind
erhalten. Grundsätzlich wird der Behindertenpauschbetrag jeweils zur Hälfte auf die Eltern übertragen, sofern sie keine andere Aufteilung beantragen.

Abzug der tatsächlichen Aufwendungen

Sollten die behinderungsbedingten Aufwendungen über dem zulässigen Behindertenpauschbetrag liegen, kann der Steuerpflichtige auch die erhöhten Aufwendungen steuermindernd geltend machen.
Hierzu muss er die Kosten durch Aufzeichnungen, Quittungen oder sonstige Belege nachweisen. Dieser Betrag ist jedoch um die sogenannte zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen zu mindern. Falls dem betroffenen Menschen daneben noch weitere Aufwendungen aufgrund seiner Behinderung entstehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um einmalige oder besondere behinderungsbedingte Aufwendungen, wie Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten sowie Führerschein- oder Fahrtkosten, sofern sie nicht von Dritten übernommen wurden

Aufgrund der Komplexität der einzelnen Regelungen empfiehlt es sich, einen Steuerprofi hinzuzuziehen.

Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst unter www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de.


Anzeige


Kleinanzeigen inserieren in der Zeitung


Medienberatung für gestaltete Anzeigen


Mediadaten Verlag Zeitung NRW Steinfurt