Pfändungs- freigrenzen

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Finanzen

Ab 1. Juli 2019 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um rund vier Prozent erhöht. Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag fortan bei 1.179,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.178,59 Euro geschützt.

„Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, erklärt Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale.

• Neue Pfändungstabelle beachten: Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de  zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
• Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt werden. Wird versehentlich noch nach der alten Tabelle überwiesen, kann der Schuldner die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

• Automatische Anpassung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von 1.178,59 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (443,57 Euro für die erste, weitere jeweils 247,12 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

• Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid: Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird. Hat der öffentliche Gläubiger (z.B. das Finanzamt) den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Infos und Beratung erhalten Ratsuchende mittwochs von 10 bis 14 Uhr und von 15 bis 18 Uhr im Rathaus Ibbenbüren, Telefon 05451 / 931-933.


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