Wirksame Online-Kündigungen

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Wirtschaft

Ibbenbüren. Ohne Unterschrift ist online vieles möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades vornehmen, Zusatzleistungen buchen und Vereinbarungen wieder auflösen.

 

 

Doch bei Kündigungen von digital abgeschlossenen Verträgen legen die Unternehmen abwanderungswilligen Kunden geschickt Steine in den Weg, um sie nicht ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung gehen zu lassen. Ein fragwürdiges Bremsmanöver versuchen Anbieter etwa mit Hilfe einer aktivierbaren „Kündigungsvormerkung“ auf ihrer Webseite.

„Hinter diesem auf den ersten Klick kundenfreundlichen Service, Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine mögliche Kündigung zu erinnern, dient dieser Hinweis Online-Anbietern oft als Vorwand, um abtrünnigen Kunden einen Verbleib bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen“, warnt Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale. Sie erklärt, wie dennoch ein Online-Vertrag erfolgreich gekündigt werden kann:

• Vormerkung kein Ersatz für wirksame Kündigung: Wer den Button „Kündigungsvormerkung“ bei einem kostenpflichtigen Online-Angebot anklickt, setzt damit nicht automatisch eine Kündigung in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder schriftlich gekündigt­ werden kann.

• Service dient der Kundenbindung: Anbieter installieren die Funktion „Kündigungsvormerkung“ auch auf ihren Webseiten, weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich nach neuen Angeboten zu erkundigen.

• Nachteile für Kunden: Pech hierbei, dass die gesetzten Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen. Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.

• Richtig kündigen: Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die Kündigung eines Vertrages möglich ist. Sie können eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Mit einer schriftlichen Erklärung, in der eindeutig steht, „dass der Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden soll“, sind Kunden auf der sicheren Seite. Wichtig: Das Fristende beachten. Es ist meist in den Unterlagen oder Rechnungen angegeben. Um den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens nachweisen zu können, sollte ein Brief per Einschreiben mit Rückschein versandt, der Sendebericht bei einem Fax aufbewahrt oder eine E-Mail mit Lesebestätigung auf den Weg gebracht werden. Anbieter sind nicht verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch zum Service.

Verbraucherschützerin Margarete Michel-Puckert wartet im Beratungsstützpunkt Ibbenbüren im Rathaus immer mittwochs in der Zeit von 10 bis 15 Uhr mit vielen rechtlichen Informationen auf; Telefon 05451 / 931-933


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