Umtausch und Reklamation

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Ibbenbüren

Ibbenbüren. Das Smartphone tritt seinen multimedialen Dienst erst gar nicht an, das gewünschte Buch liegt gleich doppelt auf dem Gabentisch des Beschenkten und das neue Kleid erscheint vor dem heimischen Spiegel doch zu eng oder zu kurz: Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale gibt rund um Reklamation und Umtausch von Fehlkäufen folgende Tipps:

• Umtausch: Wenn die Ware nach dem Kauf im Geschäft vor Ort doch nicht der Volltreffer ist, weil sie nicht den Geschmack trifft, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, sie umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass der Artikel umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie nicht gefällt.

• Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

• Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.

• Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!

Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, weiß Margarete Michel-Puckert im Ibbenbürener Rathaus immer mittwochs von 10 bis 15 Uhr, Telefon 05451 / 931-933.


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