Was tun, wenn Ihnen ein Energievertrag untergeschoben wurde?

Foto: Antonioguillem / Fotolia / Verbraucherzentrale NRW

Recht & Rat

Im Telefon oder an Ihrer Haustür nehmen Vermittler mancher Energieanbieter Kontakt mit Ihnen auf. Im Gespräch dieses so genannten Direktvertriebs geht es zwar um Energie und womöglich konkrete Tarifangebote. Dass der Vermittler in Ihrem Namen einen Anbieterwechsel einleiten will, macht er aber nicht deutlich.

Doch fragt er genau die dafür benötigten Daten wie die Zählernummer und den aktuellen Energielieferanten ab. Zusammen mit Ihrem Namen und der Adresse reicht ihm das, um einen Wechselprozess einzuleiten. Denn einen Nachweis über eine Kündigungsvollmacht muss Ihr bisheriger Anbieter nicht einfordern. Wenig später erhalten Sie überraschend ein Begrüßungsschreiben eines neuen Energieanbieters sowie eine Kündigungsbestätigung Ihres bisherigen Lieferanten – der Wechsel wurde schon vollzogen, ohne dass Sie es mitbekommen haben. Dieses Vorgehen ist nicht legal, wurde in der Vergangenheit jedoch auch schon im Auftrag von größeren Anbietern eingesetzt.

Was tun, wenn Ihnen ein Vertrag untergeschoben wurde?

Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn Sie einen Vertrag am Telefon oder der Haustür geschlossen haben. Seit dem 27. Juli 2021 können Sonderverträge nicht mehr telefonisch geschlossen werden. Ein Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung bedarf der Textform. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) in Textform abgeben müssen. Die Textform wird beispielsweise durch Vertragserklärungen per Brief, Fax, E-Mail oder SMS eingehalten. Eine telefonische Vertragsanbahnung ist auch weiterhin möglich.

Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses nur, wenn Sie bei Vertragsschluss gleichzeitig auch über Ihr Recht zum Widerruf ordnungsgemäß (formal richtig) belehrt wurden. Eine verspätete Belehrung (nach Vertragsschluss) lässt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst mit Zugang der Belehrung beginnen.
Solange Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, beträgt die Frist für Ihren Widerruf ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.

Reichen Sie Ihren Widerruf beim neuen Lieferanten am besten schriftlich per Fax (zum Beispiel aus einem Copy Shop) oder Einschreiben ein. E-Mails sind nicht geeignet.

Um zu klären, ob Sie noch widerrufen können, oder Ihnen gegebenenfalls noch weitere Rechte zustehen wie etwa eine Anfechtung, empfiehlt sich eine Beratung durch Ihre Verbraucherzentrale.

Bisherigen Anbieter umgehend kontaktieren

Ihr bisheriger Energieanbieter muss so schnell wie möglich erfahren, dass Sie gar nicht kündigen wollten, niemanden zu einer Kündigung bevollmächtigt haben und die Kündigung gegebenenfalls nicht wirksam ist.

Sollte Ihr Altanbieter nicht bereit sein, Ihren Vertrag wieder herzustellen und zu den früheren Bedingungen weiterlaufen zu lassen, nehmen Sie Kontakt zum Verteilnetzbetreiber auf. Dieser wird auf Ihrer Energierechnung angegeben.

Wenn der ungewollte Vertrag rückabgewickelt ist, suchen Sie aktiv nach einem neuen Tarif. Andernfalls laufen Sie Gefahr, unnötig lange über die meist teure Grundversorgung beliefert zu werden.

Der Grundversorger springt auch automatisch ein, wenn Sie gar keinen Vertrag haben.


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