Strengere Infopflichten für Online-Marktplätze

Wer im Internet das beste Angebot für ein bestimmtes Produkt sucht, begegnet oft vielen Versprechen, aber wenigen nützlichen Informationen. Ab dem 28. Mai sorgen neue Informationspflichten der Anbieter für mehr Klarheit. Foto: Verbraucherzentrale NRW / adpic

Recht & Rat

Wer im Internet das beste Angebot für ein bestimmtes Produkt sucht, begegnet oft vielen Versprechen, aber wenigen stichhaltigen Informationen. Wie ein Ranking auf einem Vergleichsportal entsteht oder woher die Kundenbewertungen stammen, ist kaum nachvollziehbar.

Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt ab dem 28. Mai mit neuen Informationspflichten für mehr Klarheit, informiert jetzt die Verbraucherzentrale NRW. An welcher Stelle ein Produkt in der Suchergebnisliste erscheint, ist oft entscheidend dafür, ob Verbraucher das Angebot anklicken und sich weiter damit beschäftigen. Online-Marktplätze müssen deshalb künftig darüber informieren, welche Hauptkriterien sie zur Festlegung des Rankings verwendet haben.

Dies kann zum Beispiel die Anzahl der Aufrufe, das Datum der Einstellung oder auch die Bewertung des Angebots sein. Vergleichsportale müssen kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. Oft bilden die Angebotsübersichten nämlich nicht den gesamten Markt ab.

Auch Online-Bewertungen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkaufen geworden. Blind vertrauen sollte man den Bewertungen jedoch nicht. Ab dem 28. Mai müssen Anbieter, die selber Verbraucherbewertungen veröffentlichen, zumindest erläutern, ob sichergestellt ist, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die beurteilten Produkte wirklich gekauft oder verwendet haben. Soweit der Anbieter Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit der Bewertungen durchführt, muss er auch angeben, ob sämtliche Bewertungen – positive wie negative – veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte Bewertungen aussortiert werden.

Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay müssen zudem zukünftig angeben, ob der Verkäufer auf ihre Plattform ein Unternehmer ist. Das ist wichtig, denn wenn an dem Vertrag kein Unternehmer beteiligt ist, gelten andere Regeln. So gibt es bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen kein Widerrufsrecht und auch die Gewährleistungsrechte können eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein.


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