Der Kauf aus zweiter Hand

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Finanzen

Ibbenbüren. Wie beim Kauf neuer Waren hat man auch beim Kauf von gebrauchten Gegenständen eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung. „Die Rechte des Käufers können aber durch individuelle Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden“, gibt Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale zu bedenken. Es ist zu differenzieren nach privaten und gewerblichen Verkäufen.

• Gewerblich: Kauft man als Verbraucher bei einem Händler beispielsweise ein Auto, kann die Gewährleistung nicht vollkommen ausgeschlossen, sondern maximal auf ein Jahr reduziert werden. Das gilt auch dann, wenn Sie eine anderslautende individuelle Vereinbarung treffen; diese wäre schlichtweg unwirksam.

Zulässig ist es aber, den Zustand des Fahrzeugs im Vertrag genau zu beschreiben und ihm auf diese Weise gewisse Eigenschaften zuzuweisen. Enthält eine solche Vereinbarung aus Sicht des Käufers negative Angaben (zum Beispiel Rostschäden, abgenutzte Reifen), so stellt dies keinen Mangel dar.

Diesbezügliche Reklamationen sind also ausgeschlossen. Steht der Kaufpreis aber in keiner sachlichen (vernünftigen) Relation zu den Mängelbeschreibungen, so sind solche Vereinbarungen unzulässige Versuche, die Rechte des Käufers zu umgehen. So bezeichnen manche Händler selbst ein Fahrzeug, das noch einwandfrei ist, als „Schrottfahrzeug“ oder „zum Ausschlachten“. Die Folge: Die Rechte des Käufers bleiben bestehen.

• Privat: Beim Kauf von einer Privatperson kann diese die Gewährleistung nahezu vollkommen ausschließen. Wer auf die Formel „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ im Kaufvertrag stößt, der muss also damit rechnen, dass der Verkäufer für einen Mangel nicht haftet, es sei denn, er hat ihn arglistig verschwiegen.

Als Käufer müssen Sie dann jedoch nachweisen, dass dem Verkäufer der Mangel beim Kauf bekannt war. Beim Kauf gebrauchter Artikel ist besondere Vorsicht geboten – insbesondere, wenn einschränkende Formulierungen auf einen Haftungsausschluss hindeuten. Der Interessent sollte das Produkt ganz präzise untersuchen und überlegen, ob er mit diesen von vornherein ersichtlichen Fehlern leben kann.

Damit das vermeintliche Schnäppchen nicht zum Flop wird, sollten mündliche Versprechungen des Verkäufers stets schriftlich festgehalten und unterschrieben werden.

• Infos und Beratung erhalten Ratsuchende mittwochs von 10 bis 14 Uhr und von 15 bis 18 Uhr im Rathaus Ibbenbüren, Telefon 05451 / 931-933.


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