Neue Rechtsverordnung des Landes NRW

Foto: Archiv

Emsdetten

Seit Montag, 23. März 2020 gilt die neue Rechtsverordnung des Landes NRW auch in Emsdetten. Doch was bedeutet diese für die Bürgerinnen und Bürger im Detail?

 

 

Ab sofort sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen sind sowohl Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner als auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Weiterhin gestattet sind jedoch die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen und zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. 

Teilweise sind die in der neuen Rechtsverordnung des Landes enthaltenen Vorgaben identisch mit Regelungen, die die Städte und Gemeinden im Umkreis in den letzten Tagen bereits in ihren Allgemeinverfügungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie verfügt haben. Teilweise gibt es von Kommune zu Kommune jedoch auch Unterschiede. Während die Stadt Emsdetten am Samstag per Allgemeinverfügung entschieden hat, dass die Bau- und Gartenbaumärkte im Stadtgebiet ab Montag, 23. März, geschlossen bleiben, sieht die Rechtsverordnung des Landes eine Öffnung unter Auflagen vor.

Morgen wollen die Bürgermeister aller kreisangehörigen Kommunen beraten, wie sie mit der neuen Rechtsverordnung des Landes umgehen. Ziel ist es, möglichst kreisweit einheitliche Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie zu beschließen. Bis dahin bleiben die Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden gültig. Die Bau- und Gartenbaumärkte in Emsdetten bleiben demnach geschlossen. Möglich sind nur noch der Verkauf an Gewerbetreibende und die Inanspruchnahme von Lieferdiensten sowie des Außer-Haus-Verkaufs an Privatkunden.

https://www.emsdetten.de/pics/medien/1_1584977571/2020-03-22_CoronaSchVO_NRW.pdf

 


Anzeige