Handyvertrag kündigen

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Ibbenbüren

Ibbenbüren. Müssen Mobilfunkkunden ihren Anbieter noch mal anrufen, nachdem sie ihren Vertrag gekündigt haben? Einige Telefonunternehmen lassen das vermuten, indem sie zwar den Eingang einer Kündigung bestätigen, aber gleichzeitig um einen Anruf bitten – „um die Kündigung bearbeiten zu können“, heißt es oft. Doch das ist in aller Regel nicht notwendig.

Eine Kündigung wird mit dem fristgerechten Zugang beim Empfänger wirksam. Das bedeutet, dass Ihre Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Unternehmen angekommen sein muss. „Falls es zum Streit kommt ist es gut, wenn Sie den Zugang der Kündigung nachweisen können“, betont Margarete Michel-Puckert von der Verbraucherzentrale. Die Kündigung sollte deshalb als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) verschickt werden. 

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie unter Umständen beide Möglichkeiten nutzen. Bewahren Sie die Belege unbedingt auf.

Vorsicht bei Kündigungsvormerkung!

Ein vermeintlich bequemer Weg ist die Kündigungsvormerkung, die viele Firmen ihren Kunden im Internet anbieten. Damit kündigen Sie aber Ihren Vertrag nicht! Sie müssten zusätzlich tatsächlich anrufen und Ihre Kündigung dann telefonisch abgeben. Problem: Im Streitfall können Sie nur schwer beweisen, wirklich gekündigt zu haben. Die Mobilfunker wollen in einem Telefonat meistens versuchen, Sie doch noch zu halten. Auch melden sich Unternehmen von sich aus kurz vor Ablauf des Vertrags bei Kunden, die wirksam gekündigt haben, um sie mit „exklusiven“ Angeboten zurückzugewinnen. Wenn Sie das nicht möchten, sollten Sie die Gesellschaft im Kündigungsschreiben auffordern, auf solche Anrufe zu verzichten.

Ist der Vertrag gekündigt und beendet, werden Kunden oft weiter von ihrem alten Anbieter kontaktiert und über neue Angebote informiert. Das liegt daran, dass bei einer Kündigung nicht automatisch die Erlaubnis zur Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken erlischt. Die erteilt man oft bei Vertragsabschluss. Manche Daten, zum Beispiel Namen und Anschriften, dürfen sogar ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden. Bei einer Kündigung sollten Sie also auch das Einverständnis zum Vertragsende widerrufen und der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen.

Weitere Informationen und Beratung erhalten Ratsuchende mittwochs von 10 bis 15 Uhr im Rathaus Ibbenbüren, Telefon 05451 / 931-933.


Anzeige