Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

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Recht & Rat

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice): „§ 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: Im Zweifel nein. Geld für einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist aber auch nicht verboten. Handwerker können also einen Preis für einen Kostenvoranschlag vereinbaren.

In der Praxis verrechnen sie ihn dann oft mit der Vergütung für den erteilten Auftrag. Der Kunde muss den Kostenvoranschlag dann nur bezahlen, wenn kein Auftrag zustandekommt. Aber: Die Kostenpflicht muss ausdrücklich vereinbart sein. Sie einfach in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schreiben, reicht nicht aus.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es branchenüblich ist, für den Kostenvoranschlag eine Bezahlung zu verlangen – etwa bei Kfz-Werkstätten. Ein Kostenvoranschlag ist allerdings keine Festpreisvereinbarung, sondern eine Kostenschätzung und unverbindlich. Der Handwerksbetrieb darf die Summe trotzdem nicht wesentlich überschreiten. Als wesentlich gelten je nach Gericht 10 bis 20, ausnahmsweise bis 25 Prozent der Auftragssumme. Fallen die tatsächlichen Kosten viel höher aus, muss der Betrieb den Kunden rechtzeitig informieren. Dieser darf dann den Auftrag kündigen. Die bereits geleistete Arbeit muss er aber bezahlen.


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