Ab sofort Kontrollen: 3G- und Homeoffice-Pflicht!

Die Homeoffice-Pflicht für jeden Büromitarbeiter ist wieder da – und ihre Umsetzung wird ebenso kontrolliert wie die Einhaltung der 3G-Regelung im Betrieb.Foto: privat

Überregional

NRW. Auch die nordrhein-westfälischen Arbeitsschutzbehörden haben angekündigt, dass sie ab sofort die Umsetzung der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht sowie die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weitere arbeitsplatzbezogene Corona Infektionsschutzregelungen wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten kontrollieren.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die zuständigen Arbeitsschutzbehörden bei den fünf Bezirksregierungen aufgefordert, den Schwerpunkt aktuell auf diese Kontrollen zu legen. Die verhängten Strafen bei Nicht-Einhaltung werden empfindlich sein.

„Wir befinden uns in einer sehr kritischen Phase der weltweite Corona-Pandemie. Hier trifft auch die Arbeitgeber und Beschäftigten eine große Verantwortung. Das hat der Bundesgesetzgeber mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie mit der Pflicht zum Homeoffice noch einmal sehr deutlich gemacht. Die Regelungen müssen aber auch eingehalten und kontrolliert werden. Dabei stehen nicht nur die kommunalen Behörden in der Verantwortung. Auch wir als Landesregierung kommen unserer Verantwortung mit dem Einsatz der Arbeitsschutzbehörden nach. Die Behörden vor Ort werden scharf vorgehen: Wer sich nicht an die Regeln hält oder sogar mit gefälschten Test- und Impfnachweisen erwischt wird, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen”, erklärt Arbeitsschutz- und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Werden zum Beispiel die 3G-Kontrollen durch die Arbeitgeber nicht umgesetzt, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 bis zu 25.000 Euro.

Pflichten gelten unabhängig von der Betriebsgröße

Unabhängig von der Betriebsgröße und damit auch für Kleinbetriebe gilt aktuell und mindestens bis zum 19. März 2022 in NRW wieder eine generelle Homeoffice-Pflicht für Büromitarbeiter. Der Impf- oder Genesenenstatus oder die Verfügbarkeit von Einzelbüros spielen dabei keine Rolle: Die Homeoffice-Pflicht gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter, die eine Bürotätigkeit verrichten.

Arbeitgeber sind nur von der Homeoffice-Pflicht befreit, wenn und soweit – bezogen auf einen konkreten Mitarbeiter – „zwingende betriebsbedingte Gründe“ einer Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen. Die Anforderungen sind jedoch streng. „Zwingende betriebliche Gründe“ liegen nur dann vor, wenn Betriebsabläufe anderenfalls erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderungen der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Mitarbeiter sollten in der Regel nur vorübergehend angeführt werden können. Mitarbeiter können das Homeoffice nur ablehnen, wenn beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung ihm entgegenstehen. Eine Offenlegung der Gründe gegenüber dem Arbeitgeber dürfte nicht erforderlich sein. Vielmehr soll eine Mitteilung des Beschäftigten ausreichen, dass ihm das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist.

Arbeitgebern wird vorerst also nichts anderes übrig bleiben, als ihre Büromitarbeiter überwiegend ins Homeoffice zu schicken. Nur Mitarbeiter, deren Anwesenheit im Betrieb aus zwingenden betrieblichen Gründe erforderlich ist, dürfen weiterhin im Betrieb eingesetzt werden. Alle verbleibenden Mitarbeiter dürfen den Betrieb nur dann betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). Das Vorliegen dieser Zugangsvoraussetzungen haben Arbeitgeber zu überwachen und zu dokumentieren. Übrigens: Impfausweise oder Zertifikate kopieren darf er nicht. Er darf sie nur kontrollieren und das Ergebnis in einer Liste festhalten.


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