Gewinnspiele

Margarete Michel-Puckert, Beraterin der Verbraucherzentrale im Stützpunkt Ibbenbüren. Foto: Podszun

Finanzen

Ibbenbüren. Gewinnbenachrichtigungen kommen per Post, per E-Mail, per Anruf, per SMS oder locken in den sozialen Medien wie Facebook und WhatsApp. Die Absender, die einen angeblichen Gewinn ankündigen, verfolgen das Ziel, auf irgendeine Art an das Geld und die Daten der Adressaten zu kommen.

• Kundenfang: Glückwunschschreiben dienen in erster Linie nur dem Kundenfang. Fast immer liegen den Benachrichtigungen Warenkataloge mit Bestellformularen bei. In einigen Schreiben wird auch mitgeteilt, dass der Gewinn auf einer Tagesfahrt („Kaffeefahrt“) übergeben werden soll. Diese Fahrt führt dann meistens schnurstracks in eine Veranstaltung, die ganz auf Verkauf ausgerichtet ist. Oder der vermeintliche Glücksbote macht die Auszahlung des Gewinnes von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig und will auf diese Weise an das Geld der Angeschriebenen kommen.

• Massenschreiben: Die Gewinnmitteilungen werden nicht nur an einen Empfänger, sondern gleichzeitig an viele andere Personen geschickt. Mit ihrer Gewinnspielmasche wollen sich die meisten Firmen nicht beim Wort nehmen lassen, sondern speisen ihre Adressaten mit minderwertigen Trostpreisen ab.

• Sternchen und Kleingedrucktes: Das klingt toll: Einfach eine Fan-Page auf Facebook liken und schon kann man ein Auto gewinnen. Was kaum einer beachtet: Hinter dem Wort „Auto“ ist ein kleiner Stern (also: Auto*) und wer in der Beschreibung der Fan-Seite nachsieht, was sich hinter dem Stern verbirgt, erkennt, dass lediglich ein Poster verlost wird, das ein Auto zeigt.

•Kaufzwang: Manchmal darf man nur an einem Gewinnspiel teilnehmen, wenn man vorher etwas von der Firma kauft, die das Gewinnspiel veranstaltet. Rechtswidrig sind solche Kopplungen zum Beispiel, wenn eine „extreme Anlockwirkung“ besteht. Ob das so ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Einwilligung in Werbung: Muss man zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zustimmen, dass der Anbieter anrufen oder Post oder E-Mails schicken darf, ist das in vielen Fällen tatsächlich erlaubt, denn zur Teilnahme an einem Gewinnspiel wird niemand gezwungen.

Dabei sollten aber die Erläuterungen im Kleingedruckten sehr genau gelesen werden. Oft erlaubt man mit seiner Unterschrift gleichzeitig, dass die Daten weiterverkauft werden dürfen. Wer nachträglich keine Werbung mehr bekommen möchte, kann seine Einwilligung widerrufen.


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