Coronaschutzverordnung seit 1. Dez. mit neuen Regeln

Collage: wirin

Überregional

NRW. Seit Dienstag (1. Dezember )gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung. Diese setzt die mit der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs getroffenen Vereinbarungen vom 25. November um. Die neue Coronaschutzverordnung sieht insbesondere folgenden Maßnahmen vor:

• Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt.

• Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske + Lüften) zu gestalten.

• In geschlossenen öffentlichen Räumen soweit diese Dritten (z.B. Kunden, Besuchern) zugänglich sind, ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch für das unmittelbare Umfeld eines Einzelhandelsgeschäftes (Parkplatz, Zuwegung), sowie auf Verkaufsflächen im Freien und auf Märkten.

• In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche unter 800 Quadratmetern ist weiterhin nur ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern ist nur noch eine Kundin bzw. ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt, d.h. für die ersten 800 Quadratmeter gilt weiterhin die 10 Quadratmeter-Regelung, für alle Quadratmeter darüber hinaus die 20 Quadratmeter-Regelung; bei 1.200 Quadratmetern sind demnach 100 Personen erlaubt.

• Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.

• Gastronomiebetriebe, Kosmetikstudios, Tattoo Studios etc. bleiben weiterhin geschlossen, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen ebenso.

„Interessanterweise erhält die neue Coronaschutzverordnung auch Reglungen für Weihnachten und Silvester – obwohl die Verordnung nur bis zum 20. Dezember gültig ist. Das heißt, da könnte sich kurz vor den Feiertagen nochmas etwas ändern“, ist Bürgermeister Oliver Kellner etwas über die erste Verordnung in seiner Amtszeit irritiert. „Aber auch wenn wir uns Lockerungen gewünscht hätten, die derzeitige Situation lässt es leider einfach nicht zu. Ich bitte Sie, bleiben Sie möglichst zu Hause, halten Sie durch, bleiben Sie gesund!“, appelliert Kellner an alle.

Für die Feiertage sollen folgende Sonderregelungen gelten:

• Im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig (Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt). Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.

Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.

„Bezüglich der Feuerwerke prüfen wir derzeit noch, ob und für welche Plätze und Flächen wir konkrete Feuerwerksverbote aussprechen werden“, informiert Elmar Leuermann, Erster Beigeordneter und Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.

 


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