Absagen wegen Corona: Wann gibt es Geld zurück?

Im Kreis Steinfurt wurden bis mindestens zum 19. April alle Veranstaltungen abgesagt. Wer Tickets im Vorverkauf erworben hat, kann sich das Geld erstatten lassen. Foto: Ken Heaton / wikimedia.org /CC BY-SA 4.0

Recht & Rat

Kreis Steinfurt (hp). Konzerte, Fußballspiele, Messen, Kinovorstellungen: Alles fällt aus bis mindestens zu den Osterferien. Ärgerlich für diejenigen, die sich auf eine dieser Veranstaltungen gefreut und bereits Karten im Vorverkauf erworben haben – aber sicherlich verschmerzbar, vor dem mehr als ernsten Hintergrund der Corona-Pandemie.

Trotzdem steht hinter den Absagen ein herber finanzieller Verlust sowohl für den Veranstalter als natürlich auch für den Ticketkäufer, können Konzertkarten doch leicht mehrere Hundert Euro kosten.

Zumindest der Endkunde verliert kein Geld: Wird ein Konzert, eine Messe, eine Sportveranstaltung oder ähnliches abgesagt, hat der Käufer ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises. Grund ist, dass der Veranstalter mit der Absage den Vertrag nicht erfüllt, den er mit dem Verkauf des Tickets an den Käufer geschlossen hat. Er kommt seiner Verpflichtung nicht nach, die Veranstaltung durchzuführen; im Gegenzug muss der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommen, den Ticketpreis zu bezahlen. Er hat also ein Anrecht auf Erstattung – übrigens inklusive eventuell angefallener Vorverkaufs- und Versandgebühren. Bietet der Veranstalter einen Nachholtermin an, muss der Ticketkäufer diesem nicht zustimmen. Es bleibt beim Recht auf Erstattung des Eintrittspreises. Gelegentlich verweisen Veranstalter auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen sie bei Vorliegen „Höherer Gewalt“ eine Erstattung ausgeschlossen haben. Solche Klauseln in den AGBs sind in der Regel unwirksam, wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden hat.

Bei der Absage von Reisen sieht es ähnlich aus. Völlig auf der sicheren Seite ist der Kunde im Fall von gebuchten Pauschalreisen – hier erstattet der Veranstalter der Reise alle Kosten, wenn er die Reise absagt. Komplizierter wird es, wenn der Kunde Teile der Reise selbst organisiert hat. Paradebeispiel ist hier zum Beispiel ein Flug zum Ausgangshafen einer Kreuzfahrt, den der Kunde gebucht hat. Auch den muss der Veranstalter erstatten – es sei denn, er kann sich auf höhere Gewalt als Grund für die Absage der Reise berufen. In diesem Fall ist aber der Reiseveranstalter in der Pflicht, den Beweis für das Vorliegen der Höheren Gewalt anzutreten.

Betriebsschließung oder Quarantäne

Arbeitnehmer, die mit Corona-Verdacht oder -Erkrankung unter Quarantäne gestellt werden, erhalten von ihrem Arbeitgeber die übliche Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber wiederum bekommt diese Zahlungen von den Landschaftsverbänden rückerstattet. Auch selbstständige können sich im Fall einer Quarantäne ihren Verdienstausfall von den Landschaftsverbänden erstatten lassen.

Müssen Arbeitnehmer Urlaub nehmen?

Schließt ein Betrieb auf Initia­tive der Inhaber wegen der Corona-Epidemie, muss ein Arbeitnehmer aus diesem Anlass keinen „Zwangs“-Urlaub nehmen. Auch die Lohnfortzahlung ist in diesem Fall garantiert. Ähnliches gilt im Falle einer Betriebsschließung durch die Behörden; auch hier haben die Beschäftigten Anspruch auf Lohnfortzahlung. Unternehmer haben ihrerseits die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, um auf diese Weise die finanziellen Verluste zu minimieren.

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil er sich zum Beispiel um die Betreuung seiner Kinder kümmern muss. Gleiches gilt, wenn er wegen eines eingeschränkten Personennahverkehrs nicht an seiner Arbeitsstätte erscheinen kann. In solchen Situationen kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit geben, vom Home Office aus zu arbeiten – er muss es aber nicht. Umgekehrt kann der Chef seine Mitarbeiter nicht ins Home Office zwangsversetzen. Hierzu ist immer die Zustimmung der Arbeitnehmer nötig.


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